Was ist mit Personen, denen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist?

Kunden und Begleitpersonen klagen, dass ihnen, obwohl sie glaubhaft machen keine Maske tragen zum können, zum Beispiel durch ein ärztliches Attest, einen Schwerbehindertenausweis oder ähnliches, der Zutritt zu Geschäften ohne Maske verwehrt wird. Dieser Personenkreis ist nicht zum Tragen einer Maske verpflichtet.

- Nach Aussage des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege ist jedoch die Überprüfung, ob ein Befreiungsgrund für die Kunden und Begleitpersonen tatsächlich vorliegt, nicht Aufgabe des Betreibers eines Geschäftes, sondern liegt in der Zuständigkeit der Kreisverwaltungsbehörden.

- Zudem ist der Adressat eines etwaigen Bußgeldbescheides nicht der Ladenbetreiber, sondern die Kunden selbst.

- Ängste der Betreiber, für Verstöße in Haftung genommen zu werden, sind daher unbegründet.

https://www.ihk-muenchen.de/corona-unternehmen-hygiene/#st_text_picture_10   (10.02.2021)